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Corporate Governance Bericht

Corporate Governance beschäftigt sich mit den Strukturen und Prozessen guter Unternehmensführung, -überwachung und -transparenz. Bilfinger Berger hat frühzeitig die Bedeutung guter Corporate Governance erkannt. Hinsichtlich Unternehmensführung, -überwachung und -transparenz orientiert sich Bilfinger Berger an nationalen und internationalen Standards.

Corporate Governance Kodex
Bilfinger Berger unterstützt das Ziel des Deutschen Corporate Governance Kodex, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Corporate Governance Systems zu erhöhen und das Vertrauen der nationalen und internationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Unternehmen zu fördern. Die Bilfinger Berger AG entspricht sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006 mit einer notwendigen Ausnahme. Die Einzelheiten ergeben sich aus der von Vorstand und Aufsichtsrat am 7. Dezember 2006 abgegebenen Erklärung gemäß § 161 AktG. Sie lautet:

"Die Bilfinger Berger AG entspricht sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 12. Juni 2006. Hiervon ausgenommen ist die Empfehlung in Ziffer 5. 4. 3 Satz 3 (Bekanntgabe von Kandidatenvorschlägen für den Aufsichtsratsvorsitz an die Aktionäre), weil diese Empfehlung nicht der im Aktiengesetz festgelegten Kompetenzverteilung entspricht. Die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden obliegt allein dem Aufsichtsrat.

Seit Abgabe der Entsprechenserklärung vom Dezember 2005 entsprach Bilfinger Berger sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005 mit Ausnahme der vorgenannten Empfehlung in Ziffer 5. 4. 3 Satz 3."

Corporate Governance Struktur
Die Bilfinger Berger AG ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und verfügt als solche über eine duale Führungs- und Kontrollstruktur, bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat. Drittes Gesellschaftsorgan ist die Hauptversammlung. Von der in § 15 der auf unseren Internetseiten veröffentlichten Satzung eröffneten Möglichkeit, einen Beirat zu bilden, wird derzeit nicht Gebrauch gemacht.

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